Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 113
§ 113 – Leistungen zur Teilhabe
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden allgemeine Leistungen sowie normal normal besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. normal normal normal arabic (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Kurz erklärt
- Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf allgemeine Leistungen.
- Es gibt spezielle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Ergänzende Leistungen können ebenfalls bereitgestellt werden.
- Besondere Leistungen werden nur gewährt, wenn allgemeine Leistungen nicht ausreichen.
- Ziel ist die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen.